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   BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12   

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BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12 (https://dejure.org/2012,31867)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2012 - 4 BN 20.12 (https://dejure.org/2012,31867)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2012 - 4 BN 20.12 (https://dejure.org/2012,31867)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 165 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB
    Zusammenhang zwischen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme und Wohl der Allgemeinheit

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer angefochtenen Entwicklungsmaßnahme mit § 165 BauGB; Pflicht aus § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Aufstellung von Bebauungsplänen; Höchstrichterliche Mahnung zum Unterlassen einer ungefragten Fehlersuche durch die Tatsachengerichte als Rechtssatz

  • rewis.io

    Zusammenhang zwischen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme und Wohl der Allgemeinheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 165
    Vereinbarkeit einer angefochtenen Entwicklungsmaßnahme mit § 165 BauGB; Pflicht aus § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Aufstellung von Bebauungsplänen; Höchstrichterliche Mahnung zum Unterlassen einer ungefragten Fehlersuche durch die Tatsachengerichte als Rechtssatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit von städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 66
  • ZfBR 2013, 51
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 2.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    - ob es einen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass regelmäßig der Umstand gegen das Vorhandensein eines eine Entwicklungsmaßnahme rechtfertigenden qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarfs im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - (BVerwGE 107, 123) spricht, dass eine Entwicklungsmaßnahme einem Bebauungsplan nachfolgt (1.1),.

    Eine Entwicklungsmaßnahme setzt einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf voraus, der aus Gründen des öffentlichen Interesses ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen erfordert und mit dem allgemeinen Städtebaurecht nicht bewältigt werden kann (Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - BVerwGE 107, 123 ).

    d) Im Urteil vom 3. Juli 1998 (a.a.O.) hat der Senat eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme gekennzeichnet, "die darauf angelegt ist, für einen bestimmten Bereich ein Geflecht mehrerer Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und durchzuführen.

    e) Die Revision ist nicht zuzulassen, um die Entscheidungen des Senats vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - (a.a.O.) und - BVerwG 4 CN 5.97 - (BRS 60 Nr. 229 S. 801) einer Kontrolle und ggf. Korrektur zu unterziehen.

    Der Senat hat in der Entscheidung BVerwG 4 CN 2.97 (a.a.O.) die Notwendigkeit eines planmäßigen Vorgehens im Sinne einer Gesamtmaßnahme nicht aus § 165 Abs. 3 BauGB, sondern aus § 165 Abs. 1 BauGB abgeleitet.

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    e) Die Revision ist nicht zuzulassen, um die Entscheidungen des Senats vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - (a.a.O.) und - BVerwG 4 CN 5.97 - (BRS 60 Nr. 229 S. 801) einer Kontrolle und ggf. Korrektur zu unterziehen.

    Den Vorrang des allgemeinen Städtebaurechts hat der Senat im Urteil BVerwG 4 CN 5.97 (a.a.O.) aus § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB 1993 abgeleitet, der anordnet, dass das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordern muss; denn die Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme wird vom Wohl der Allgemeinheit nicht gefordert, wenn sich das planerische Ziel ebenso gut mit Hilfe des allgemeinen Städtebaurechts verwirklichen lässt.

    Sie schreibt lediglich fest, was bisher schon galt (Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - a.a.O. S. 816).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    Deshalb müssen, wenn ein Gehörsverstoß festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ).

    Der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für die Entscheidung von Bedeutung oder nicht offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    Deshalb müssen, wenn ein Gehörsverstoß festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ).
  • BVerwG, 25.11.1999 - 9 B 70.99
    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    Der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für die Entscheidung von Bedeutung oder nicht offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64).
  • BVerwG, 15.05.2003 - 9 BN 4.03

    Darlegung einer Divergenz - Unterlaufen offensichtlich abfallvermeidender

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    Die Mahnung, nicht ungefragt Fehler zu suchen, ist im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2003 - BVerwG 9 BN 4.03 - (juris) nicht zum Rechtssatz erhoben worden.
  • BVerwG, 09.11.2001 - 4 BN 51.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung als

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sich ein abschließender Katalog von Prüfkriterien für die Beurteilung des erforderlichen Eigengewichts der Entwicklungsmaßnahme sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht nicht entwickeln lässt (Beschluss vom 9. November 2001 - BVerwG 4 BN 51.01 - BRS 64 Nr. 223).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die dahingehende "Mahnung" im Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188 ) keinen Rechtssatz darstellt, sondern eine Maxime richterlichen Handelns umschreibt, das die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 26.06 - NVwZ 2007, 223).
  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2012 - 4 BN 20.12
    Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die dahingehende "Mahnung" im Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188 ) keinen Rechtssatz darstellt, sondern eine Maxime richterlichen Handelns umschreibt, das die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 26.06 - NVwZ 2007, 223).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 2 S 1504/18

    Kalkulation von Abwassergebühren; Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckung;

    Angesichts des von der Beklagten erhobenen Vorwurfs, die Gerichte hätten im vorliegenden Fall eine unzulässige "Ausforschungsermittlung" betrieben, weist der Senat darauf hin, dass die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene "Mahnung", Tatsachengerichte sollten nicht ungefragt auf Fehlersuche gehen, nur die Pflicht des Gerichts zur Klärung des Sachverhalts begrenzt, nicht aber die richterliche Befugnis zur Sachverhaltsermittlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2012 - 4 BN 20.12 - juris Rn. 15 f.; Urteil vom 17.04.2002, aaO Rn. 43 f.).
  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Diese Rüge verfängt schon deshalb nicht, weil die in der Bezugsentscheidung genannten Leitsätze lediglich die in den Entscheidungsgründen näher ausgeführte "Mahnung" zur Vermeidung einer ungefragten Fehlersuche wiedergeben, diese Mahnung aber keinen Rechtssatz darstellt, sondern eine Maxime richterlichen Handelns umschreibt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht infrage stellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 4 BN 26.06 - Buchholz 406.11 § 1a BauGB Nr. 6 Rn. 7, vom 27. September 2012 - 4 BN 20.12 - BauR 2013, 66 Rn. 16 und vom 17. Mai 2018 - 4 B 20.18 - juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 09.05.2014 - 1 KN 102/11

    Zweckverband aus Kreis und Gemeinden; Voraussetzungen einer städtebaulichen

    Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 ff. BauGB) kommt nur in Betracht, wenn das Entwicklungsziel mit den Mitteln des allgemeinen Städtebaurechts nicht zu erreichen ist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 3.7.1998 - 4 C 2.97 -, juris Rn. 11 = BVerwGE 107, 123 = BRS 60 Nr. 225; Beschl. v. 27.9.2012 - 4 BN 20.12 -, juris Rn. 6 und 12 = BauR 2013, 66 = BRS 79 Nr. 222).

    Das Ziel der Finanzierung der für die angestrebte Entwicklung erforderlichen öffentlichen Infrastrukturinvestitionen aus der Bodenwertsteigerung allein rechtfertigt nicht den Einsatz eines Instrumentariums, das nach der gesetzlichen Ausgestaltung auf eine (Durchgangs-)Enteignung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1998 - 4 C 2.97 -, juris Rn. 11 = BVerwGE 107, 123 = BRS 60 Nr. 225; ebenso Urt. v. 12.12.2002 - 4 CN 7.01 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 117, 248 = BRS 65 Nr. 230; Beschl. v. 27.9.2012 - 4 BN 20.12 -, juris Rn. 6 und 12 = BauR 2013, 66 = BRS 79 Nr. 222).

    Das allein ist kein legitimer Grund für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.9.2012, a. a. O., Rn. 12 f.).

  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 9.19

    Begründungsfrist für einen Normenkontrollantrag

    Danach ist das Normenkontrollgericht verpflichtet, auch ohne entsprechende Rüge, den angegriffenen Bebauungsplan unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 ); es gibt vor dem Hintergrund des § 86 VwGO kein Verbot, ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 BN 20.12 - ZfBR 2013, 51 ).
  • BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22

    Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. §

    Sie dient mit dem Genehmigungsvorbehalt nach § 169 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 144, 145 BauGB der Sicherung und mit der Grunderwerbspflicht der Gemeinde nach § 166 Abs. 3 BauGB als eines Elements der Bodenordnung (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 BN 20.12 - BauR 2013, 66 Rn. 6) der Umsetzung der Bauleitplanung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 N 62.18

    Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Industrie- und Handelskammer bei

    1 VwGO und greift unter anderen Zulassungsgründen ebenfalls nicht durch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 BN 20.12 - juris Rn. 2, 16 und 18).

    Im Beschluss vom 27. September 2012 (a.a.O., juris Rn. 15 f.) heißt es noch deutlicher, dass der in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltene Untersuchungsgrundsatz dem Gericht (lediglich) die Verpflichtung auferlege, den Sachverhalt von sich aus zu klären, aber kein Verbot darstelle, ungefragt auf Fehlersuche zu gehen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2019 - 4 L 209/18

    Prüfung eines gegen die Beitragserhebungspflicht verstoßenden (zu niedrigen)

    Bei den von der Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich schon nicht um Rechtssätze, sondern die Umschreibung einer Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (so BVerwG, Beschlüsse v. 17. Mai 2018 - 4 B 20.18 -, v. 27. September 2012 - 4 BN 20.12 - und v. 4. Oktober 2006 - 4 BN 26.06 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2019 - 4 L 219/18

    Prüfung eines gegen die Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 S. 1 KAG LSA

    Bei den von der Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich schon nicht um Rechtssätze, sondern die Umschreibung einer Maxime richterlichen Handelns, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Frage stellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17. Mai 2018 - 4 B 20.18 -, v. 27. September 2012 - 4 BN 20.12 - und v. 4. Oktober 2006 - 4 BN 26.06 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 1 LA 70/21

    Abweichende Bauausführung; aliud; Ungefragte Fehlersuche; Verlängerung

    Die Bestimmung umschreibt den Untersuchungsgrundsatz, der dem Gericht die Verpflichtung auferlegt, den Sachverhalt von sich aus zu klären, spricht aber nicht das Verbot aus, ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Beschl. v. 27.9.2012 - 4 BN 20.12 -, BRS 79 Nr. 222 = BauR 2013, 66 = juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.5.2018 - 4 B 20.18 -, juris Rn. 10; v. 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BRS 70 Nr. 66 = BauR 2007, 335 = juris Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2022 - 5 K 1957/16
    Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich darin, dass lediglich pauschal die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Gesetzesgrundlagen des Landes Brandburg in ihrer aktuellen Fassung, der angewandten Satzung in ihrer aktuellen Fassung sowie den zugehörigen Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.09./24.09.2013 anzweifelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9/18 -, Rn. 30, juris; zur "ungefragten Fehlersuche" vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 BN 20/12 -, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 BN 26/06 -, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188-197, Rn. 44).
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